Statuten der Restauratoren Schule Romanshorn
Erlassen und in Kraft gesetzt durch die Mitgliederversammlung der Restauratoren Schule Romanshorn (RSR) am 04. November 2021
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Restauratoren Schule Romanshorn“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8590 Romanshorn. Der Verein wird nachfolgend Verband und/oder Restauratoren Schule Romanshorn (RSR) genannt.
2. Ziel und Zweck
Die Restauratoren Schule Romanshorn (RSR) bezweckt:
- die Erhaltung von historischen Fahrzeugen als Kulturgut. Die Restauratoren Schule Romanshorn (RSR) positioniert sich als Kompetenz- und Ausbildungszentrum, um die über Jahrzehnte gewachsene Fachkompetenz von Personen im Bereich der Wartung, Reparatur und Restaurierung von Fahrzeugen und die damit verbundene Erfahrung zu erhalten, zu fassen und weiterzugeben. Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen sowie die entsprechenden Werkzeuge und Einrichtungen spielen dabei eine wichtige Rolle.
- als Mitglied eines Ausbildungsverbundes eine Weiterbildung mit eidgenössischem Abschluss für verschiedene Fach-richtungen der Fahrzeugrestaurierungsbranche zu leiten, zu koordinieren und anzubieten. Die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Verbänden des Fahrzeuggewerbes und den Berufsfachschulen ist dabei zentral.
- Weiterbildungsangebote von Technikkursen im Bereich Fahrzeugwartung, -reparatur und -restaurierung anzubieten.
- das Betreiben von Internetplattformen zur Unterstützung. Diese dienen den Mitgliedern der Restauratoren Schule Romanshorn (RSR), interessierten Personen und Besitzern von historischen Fahrzeugen als Austauschplattform.
- die ständige Auseinandersetzung mit den Anforderungen an Qualität, Originalität und Authentizität im Bereich der Fahrzeugrestaurierung.
3. Mitgliedschaft
3.1 Kategorien
Mitglieder können natürliche und juristische Person werden, die den Verbandszweck unterstützen. Die Restauratoren Schule Romanshorn (RSR) unterscheidet folgende Mitgliederkategorien: Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder mit entsprechenden Rechten und Pflichten:
Aktivmitglieder sind natürliche Personen welche entsprechende Angebote und Kurse einbringen können. Sie nutzen die Einrichtungen des Vereins. Sie sind verantwortlich für die Weiterentwicklung der RSR und haben Stimm- und Wahlrecht. Die Restauratoren Schule Romanshorn (RSR) unterscheidet folgende Kategorien:
• Firmen welche im Bereich Fahrzeugrestaurierung und/oder in Teilbereichen davon Erfahrung einbringen können.
• Einzelpersonen sind ausgewiesene Fachleute, welche haupt- oder nebenberuflich in der Restaurierungsbranche und /oder im Theorieunterricht tätig sind. Gleichgestellt sind Berufsfachschulen, überbetriebliche Kurszentren und Fachlehrerverbände die über entsprechende Fachkompetenzen verfügen.
Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Restauratoren Schule Romanshorn (RSR) ideell und/ oder finanziell unterstützen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, werden jedoch zu den Aktivitäten der Restauratoren Schule Romanshorn (RSR) eingeladen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Masse für die Restauratoren Schule Romanshorn (RSR) eingesetzt haben. Auf Vorschlag des Vorstands wird ihnen durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und haben ein Stimm- und Wahlrecht.
3.2 Aufnahme
Ein Antrag zur Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt mit schriftlichem Gesuch und der Empfehlung eines Aktiv – Mitgliedes der Restauratoren Schule Romanshorn (RSR).
Interessierte Personen für die Passivmitgliedschaft werden durch den Vorstand aufgenommen.
Weitere Bedingungen zu den Kategorien der Mitgliedschaft und der Gebühren sind im Dokument «Einzelheiten zu den Mitgliederkategorien» festgehalten (siehe Anhang).
Aufnahmegesuche sind mit dem Formular «Aufnahmegesuch Mitglied Restauratoren Schule Romanshorn (RSR)» (siehe Anhang) zuhanden des Vorstands an das Sekretariat Restauratoren Schule Romanshorn (RSR) zur richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3.3 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
3.4 Austritt und Ausschluss
Ein Verbandsaustritt ist jeweils per Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens drei Monate vor Jahresende an das Verbandssekretariat gerichtet werden.
Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Verbandsstatuten besteht die Möglichkeit, dass ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden kann. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid durch Mehrheitsbeschluss. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
4. Mittel
Zur Verfolgung der Verbandszwecke verfügt der Verband über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederversammlung bestimmt jährlich die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag.
Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5. Organe des Verbandes
5.1 Übersicht
Die Organe des Verbands sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Dem Vorstand stehen zur Seite:
- Ressorts
- Arbeitsgruppen
5.2 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
- Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens drei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
- Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich an das Sekretariat Restauratoren Schule Romanshorn (RSR) zu richten.
- Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende zwingende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und des Jahresberichts des Präsidenten
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Genehmigung des Jahresbudgets
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
h) Änderung der Statuten
i) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
j) Auflösung des Verbands und Verwendung des Liquidationserlöses
- Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Stellvertretung ist nur durch ein anderes Aktivmitglied gestützt auf eine schriftliche Vollmacht möglich. Es sind maximal zwei Stellvertretungen möglich.
- An der Mitgliederversammlung haben Firmenmitglieder und Einzelmitglieder eine Stimme.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
- Über die Beschlüsse ist mindestens ein Beschlussprotokoll zu verfassen
5.3 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Personen. Eine Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verband nach aussen. Er erlässt Pflichtenhefte für die Ressorts und kann Arbeitsgruppen eins. etzen. Für die Erreichung der Verbandsziele kann er Personen gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Aktuar
d) Finanzen
e) Berufs- und Weiterbildung
k) Erweiterte Aufgaben
l) Beziehungen
Tätigkeit und Kompetenzen der ständigen Kommissionen werden durch Pflichtenhefte umschrieben (vgl. Anhang).
Mehrere Ressorts können in Personalunion wahrgenommen werden.
Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Barauslagen und allfälligen Transportkosten. Ein massvolles Entgelt an Mitglieder des Vorstandes kann ausgerichtet werden, wenn Tätigkeiten wahrgenommen werden, welche über die ordentliche Geschäftstätigkeit hinausgehen.
Entsprechende Entschädigungen werden in einem separaten Reglement festgehalten. (vgl. Anhang).
6. Die Arbeitsgruppen
Die Arbeitsgruppen werden vom Vorstand oder von den Fachgruppen der zuständigen Kommissionen für die Bearbeitung bestimmter Sachgebiete oder Fragen eingesetzt. Nach Abschluss ihrer Arbeiten werden sie aufgehoben.
Tätigkeit und Kompetenzen der Arbeitsgruppen werden durch Pflichtenhefte umschrieben (vgl. Anhang).
7. Zeichnungsberechtigung
Der Verband wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/ der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
8. Haftung
Für die Schulden des Verbands haftet nur das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
9. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder an der Mitgliederversammlung dem Änderungsantrag zustimmen.
10. Auflösung des Verbands
Die Auflösung des Verbands kann mit einfachem Mehr beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verband auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen an eine steuerbefreite Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt..
11. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründerversammlung vom 04. November 2021 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.